Rechtsgebiete
Neben dem allgemeinen Zivilrecht vertreten wir Sie auf den nachfolgend aufgeführten Rechtsgebieten in alphabetischer Reihenfolge. Hier haben wir durch regelmäßige Fortbildungen und langjährige Erfahrungen besondere Qualifikationen erworben. Sollte das Sie interessierende Rechtsgebiet nicht enthalten sein oder sind Sie nicht sicher, zu welchem Gebiet Ihre Rechtsfrage gehört, senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Rüsing hat sich neben dem Sozialrecht in besonderem Maße auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert und ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber der kompetente Ansprechpartner.
Bei der arbeitsrechtlichen Vertretung von Arbeitnehmern liegen die Schwerpunkte vor allem auf folgenden Problemkreisen:
- Kündigungsschutz
- Abfindungsoptimierung
Entgegen der verbreiteten Vorstellung vieler Arbeitnehmer besteht kein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl stellt sich im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oftmals die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Eine Abfindung wird häufig dann mit dem Arbeitgeber vereinbart, wenn die seinerseits ausgesprochene oder beabsichtigte Kündigung rechtswidrig ist. Es hängt dann sowohl von entsprechenden Rechtskenntnissen wie auch vom Verhandlungsgeschick ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. - Altersteilzeit
- Arbeitsvertrag
Rechtsanwalt Rüsing berät sie bei Fragen zu den Regelungen Ihres Arbeitsvertrages. Hierzu zählen u.a. Arbeitszeit- und Urlaub, Befristungen, Weihnachts-/ Urlaubsgeld, Lohnzahlungsanspruch etc.
Aufgrund der Tatsache, dass Arbeitsverträge und/oder Tarifverträge oftmals Verfallsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag vorsehen, ist es für den Arbeitnehmer wichtig, bestehende Ansprüche rechtzeitig und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen. - Abmahnung
Die Abmahnung dient häufig der Vorbereitung einer „verhaltensbedingten Kündigung“ durch den Arbeitgeber, da diese regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Der Arbeitnehmer hat in jedem Fall das Recht, eine Gegendarstellung vorzulegen und zu verlangen, dass diese gemeinsam mit der Abmahnung zu seiner Personalakte genommen wird. Darüber hinaus kann er natürlich auch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn diese ungerechtfertigt oder unwirksam, insbesondere wegen eines Formmangels, ist.
Welcher Weg eingeschlagen wird ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen. - Aufhebungsvereinbarung
Da im Falle der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung neben den arbeitsrechtlichen auch die Auswirkungen auf sozialrechtliche Ansprüche berücksichtigt werden müssen (z.B. Sperrzeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld), sollten Sie eine Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnen, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben und insbesondere auch über die sozialrechtlichen Folgen informiert zu sein. Rechtsanwalt Rüsing ist Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht. - Berufsbildung
- Betriebsübergang
- Betriebliche Altersversorgung
- Elternzeit/ Mutterschutz
- Haftung des Arbeitnehmers
Dass ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht kommt immer wieder vor. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsprechung hat hierzu umfangreiche Regelungen herausgearbeitet. Natürlich kommt es daneben immer auf die Gegebenheiten im Einzelfall an. Da die Rechtslage für einen Laien kaum zu überblicken ist, ist eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Fall häufig unverzichtbar. - Insolvenz des Arbeitgebers
Für den Arbeitnehmer stellt sich hier als erstes die Frage, wie und ob er bestehende Lohnansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen und ggf. durchsetzen kann. Daneben berät RA Rüsing sie bzgl. der Beantragung des Insolvenzgeldes und ggf. Arbeitslosengeldes. - Krankheit, Kur
- Karenzentschädigung
- Umsetzung/Versetzung
- Wettbewerbsverbote
- Zeugnisfragen
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abschlusszeugnis zu verlangen. Der Inhalt dieser Zeugnisse ist dabei häufig streitig. Hierzu existiert mittlerweile eine umfassende Rechtsprechung. So sind weder Krankheitszeiten noch der Umstand, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gerichtsverfahren anhängig sind oder waren, in ein Zeugnis aufzunehmen. Der Umfang eines Zeugnisses und die im einzelnen aufzunehmenden Angaben müssen dagegen im jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden.
Tätigkeit für Arbeitgeber
Rechtsanwalt Rüsing berät und vertritt Arbeitgeber in allen Bereichen des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, also Betriebsverfassungs- und Tarifrechts. Selbstverständlich werden auch die Schnittstellen zum Dienstvertrags- und Handelsvertreterrecht sowie zum Sozialrecht abgedeckt.
Kündigungsschutzprozess bis zur Massenentlassung, verbunden mit Einigungsstellenverhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan und die Einschaltung von Qualifizierungsgesellschaften.
Fachliche Schwerpunkte in Stichworten:
- Altersteilzeit
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsvertragsgestaltung
- Arbeitszeitmodelle
- Betriebsübergang
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebsverfassungsrecht / Betriebsvereinbarungen
- Betriebsratswahl
- Fortbildungsverträge mit AN
- Dienstverträge für Vorstände / Geschäftsführer
- Direktionsrecht
- Einigungsstelle
- Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
- Flexibilisierung von Arbeitszeit
- Haftung von Arbeitnehmern
- Kündigungsschutz besonderer Arbeitnehmer-Gruppen
- Massenentlassung, auch verbunden mit Einigungsstellenverhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan
- Outsourcing
- Qualifizierungsgesellschaften
- Sanierungsfälle
- Sozialplan
- Teilzeit-/Befristungsrecht
- Trennung von Arbeitnehmern
- Vergütungsmodelle, Anreizsysteme
- Umsetzung/Versetzung
Arzt- und Arzthaftungsrecht
Die Beratung und gerichtliche Vertretung sowohl von Ärzten als auch Patienten im Zusammenhang mit den Folgen ärztlicher Behandlungsfehler stellt einen weiteren Schwerpunkt im Rahmen der umfassenden Tätigkeit unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Familienrechts dar. Zum Arzthaftungsrecht gehört insbesondere die gerichtliche Vertretung in Verfahren bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern:
- Hinzuziehen von externen Stellen, wie Staatsanwaltschaft, Krankenkasse oder Gutachtenkommissionen für ärztliche Haftpflichtfragen der Ärztekammern
- Vertretung und Beratung bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
- Beratung über Rechte und Pflichten bei Krankenhausaufenthalten
- Patiententestamente, Patientenverfügungen
Im Bereich Arztrecht vertreten wir Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Pflegedienste, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, etc.). Das Arztrecht umfasst insbesondere das Rechtsverhältnis der Leistungserbringer zu den Patienten auf der Grundlage eines privaten Behandlungsvertrages und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten; aber auch das Kassenarztrecht, eine Schnittstelle zum Sozialrecht. Zum Arztrecht gehört insbesondere:
- Geltendmachung und Inkasso von Vergütungsansprüchen der Leistungserbringer gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung, privat versicherten Patienten und Krankenversicherungen und die Abwehr von Forderungen
- Zulassung als Vertragsarzt und Entzug der Zulassung
- Pflegeverträge und Leistungsvergütung durch die Pflegeversicherung
Ulrich Rüsing berät und vertritt Sie in Sachen Arzt- und Arzthaftungsrecht und ist zudem Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht.
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Erbrecht
Hier berät und vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Wedewer, die einen Ihrer Tätigkeitsschwerpunkte auf diesem Gebiet hat.
Rechtsanwältin Wedewer berät Sie u.a. bei Fragen betreffend
- Testamentsgestaltung,
- Vermögensnachfolge,
- Testamentsvollstreckung und
- Erbauseinandersetzung,
- Pflichtteilsansprüche,
- Vermächtnisse.
Sie entwickelt mit und für Sie Lösungen für die Weitergabe des Vermögens an die nachfolgende Generation, so dass Ihre Wünsche so weit wie möglich erreicht werden. Je spezieller Ihre Vorstellungen hinsichtlich der Vermögensverteilung sind, desto komplizierter kann sich die Gestaltung eines Testaments darstellen, nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften Es ist auch zu überlegen, ob Sie mit Hilfe von Schenkungen Ihre Wünsche der Vermögensverteilung einfacher und günstiger realisieren könnten. Wir arbeiten mit Notaren und Steuerberatern eng zusammen.
Ist der Erbfall bereits eingetreten, setzt Rechtsanwältin Wedewer Ihre berechtigten Ansprüche durch und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Oft muss zunächst einmal geklärt werden, wer Erbe, pflichtteilsberechtigte Person, Vermächtnisnehmer usw. ist. Testamente müssen häufig, gerade wenn sie von Laien verfasst wurde, ausgelegt werden. Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge, bzw. das Testament, für jeden verständlich ist, bedeutet dies noch nicht, dass unmittelbar die Erbauseinandersetzung erfolgen kann. Zuvor ist zu prüfen, ob es ratsam ist, ein Erbe auszuschlagen, um letztendlich einen größeren Teil des hinterlassenen Vermögens zu erhalten. Bei der Durchsetzung Ihrer Interessen, wird die beste Strategie ermittelt.
Gelingt es nicht, Auseinandersetzungen außergerichtlich zu lösen, vertritt Rechtsanwältin Wedewer Sie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen
- des Erbscheinverfahrens,
- der Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen,
- der Auskunfts- und Herausgabeklagen der Alleinerben,
- der Aufteilungsklage der Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung,
- der Geltendmachung von Ansprüchen des Vor- und Nacherben,
- der Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen sowie
- der Teilungsversteigerung.
Familienrecht
Ihre Ansprechpartnerin bei allen familienrechtlichen Fragen ist Frau Rechtsanwältin Wedewer, Fachanwältin für Familienrecht. Diese berät und vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich auf allen Gebieten des Familienrechts.
Hierzu zählen insbesondere:
- Trennung
Schon bei der Trennung gilt es, eine Vielzahl von Fragen zu klären. Wer nutzt die vormals gemeinsame Ehewohnung und den Hausrat? Lässt sich hier keine Einigung erzielen, sind gerichtliche Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung sowie Hausratsteilung durchzuführen.
Ferner ist die weitere Tilgung der von den Eheleuten gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten zu klären. Darüber hinaus ist ggf. die Mitwirkung des anderen Ehegatten bei der Kündigung von Verträgen (z.B. des Mietvertrages) herbeizuführen. Nicht zuletzt sind Unterhaltsansprüche zu klären sowie die Ausübung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern zu regeln. - Scheidung
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann beim Amtsgericht der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn einem Partner aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, das Festhalten an der Ehe nicht bis zum Ablauf des Trennungsjahres zugemutet werden kann, kommt eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht.
Wer einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss dazu anwaltlich vertreten sein. Eine anwaltliche Vertretung des anderen Ehegatten ist dann nicht erforderlich, wenn er dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen möchte. Um eigene Anträge stellen zu können, bedarf jedoch auch der andere Ehegatte anwaltlicher Vertretung. - Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Nach Ablauf eines Trennungsjahres kann der entsprechende Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Der antragstellende Lebenspartner muss dabei anwaltlich vertreten sein. - Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich dient dazu, die während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft beidseits erworbenen Versorgungen bzw. Versorgungsanwartschaften (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, Zusatzversorgungen, Betriebsrenten, etc.) zwischen den Eheleuten/Lebenspartnern auszugleichen. Der sog. öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird im Regelfall von Amts wegen mit der Ehescheidung bzw. der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt.
Je nach der Lage des Einzelfalls können jedoch von dem gesetzlichen Versorgungsausgleich abweichende Regelungen angebracht sein, z.B. wenn einer oder beide Ehepartner/Lebenspartner aufgrund selbstständiger Tätigkeit für die Altersvorsorge auf andere Weise als durch Einzahlung in eine Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk vorgesorgt haben. Haben beide Partner gleich hohe Versorgungen erzielt, kommt unter Umständen auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht. - Unterhalt
Hier berät und vertritt Rechtsanwältin Wedewer Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche auf bzw. Abwehr unberechtigter Forderungen von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Nachscheidungsunterhalt und Elternunterhalt. Zu letzterem gehört auch die Abwehr auf das Sozialamt übergeleiteter Unterhaltsansprüche der Bedürftigen Eltern gegenüber ihren Kindern. Wenn keine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden kann, vertritt RA’in Wedewer Sie im Klageverfahren sowie in dringenden Fällen im Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Familiengericht. - Zugewinnausgleich
Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft falls sie nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. In der Zugewinngemeinschaft behält zunächst jeder Ehegatte sein bereits bei Eheschließung vorhandenes Vermögen. Das, was ein Ehegatte während der Ehe an Vermögen erwirbt, zählt ebenfalls ausschließlich zu seinem Vermögen. Erst am Ende der Ehe findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Hierzu muss das Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt werden. Sodann kann errechnet werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe einem Ehegatten gegenüber dem anderen eine Ausgleichsforderung zusteht. Wir vertreten sie bei der Ermittlung und Durchsetzung dieser Forderung. - Sorgerecht
Hierunter fallen u.a. Streitigkeiten wegen der vollständigen Übertragung des Sorgerechts oder der Übertragung einzelner Teile des Sorgerechts (z.B. des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Vermögensfürsorge) auf einen Elternteil im Falle von Trennung oder Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, die Regelung der Handhabung einzelner, konkreter Fragen bei der sonst gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts sowie die Beratung und Vertretung gegenüber der Entziehung des Sorgerechts. - Umgangsrecht
Dieser Komplex umfasst die Ausgestaltung des Umgangsrechts im Einzelfall durch die Erarbeitung entsprechender Vereinbarungen und ggf. die gerichtliche Durchsetzung von Umgangsrechten eines Elternteils mit seinen Kindern. - Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung
- Familiensachen mit Auslandsbezug
Bei der von Ihnen gewünschten Regelung sind unter Umständen ausländische Rechtsvorschriften zu beachten. Derartige Fälle liegen z.B. dann vor, wenn einer oder beide Elternteile, Ehepartner oder Lebenspartner eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die Ehe oder ein Äquivalent einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde, in Unterhaltssachen der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt, etc.
Miet- und Pachtrecht
Wir vertreten sowohl Parteien von privaten als auch gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen.
Im Bereich des Mietrechts und Pachtrechts vertreten wir Mieter und Vermieter, aber auch Pächter und Verpächter umfassend außergerichtlich wie gerichtlich. Zum Mietrecht gehört insbesondere
- Beratung und Vertretung im Rahmen der Begründung von Miet- und Pachtverträgen
- Kündigung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
- Mieterhöhungen und Pachterhöhungen
- Betriebskostenabrechnungen und Heizkostenabrechnungen
- Mängel der Mietsache und der Pachtsache und daraus resultierende Rechte und Pflichten wie z. B. Mietminderungen, Schadensersatzforderungen, Feststellung der Mängel durch Sachverständigengutachten und gerichtliche Beweissicherungsverfahren
Sozialrecht
Bei Fragen aus diesem Bereich ist Herr Rechtsanwalt Ulrich Rüsing Ihr Ansprechpartner. Dieser berät Sie als Fachanwalt für Sozialrecht auf allen Gebieten des Sozialrechts und ist in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren, Klageverfahren sowie in besonders dringenden Fällen in Eilverfahren vor dem Sozialgericht für Sie tätig.
Zum Sozialrecht zählen insbesondere folgende Gebiete:
- Arbeitsförderungsrecht
Dieses umfasst die Prüfung von ALG- II Bescheiden, z.B. hinsichtlich Einkommens- und Vermögensanrechnung (wie Barvermögen und Hausgrundstücke), Auszug junger Volljähriger, eheähnlicher Gemeinschaften, Bedarfsgemeinschaften, Unterkunftskosten, Zwangsumzügen, Miet- und Energieschulden, Umzugskosten, Zuschläge, Sanktionen etc., die Prüfung von ALG-I-Bescheiden, z.B. hinsichtlich Anspruchshöhe und- dauer, Verhängung von Sperrzeiten, Anrechnung von Abfindungen und Nettoeinkommen auf das Arbeitslosengeld, etc. - Sozialhilfe bzw. Grundsicherung
Hierzu zählt insbesondere die Beratung und Vertretung bei Problemen um Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarfsgemeinschaften, "Schonvermögen" (im Hinblick auf Barvermögen, Hausgrundstück, etc.), Erbenhaftung sowie Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger. Heizkosten und Angehörigenunterhalt, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege. - Behindertenrecht
Hierunter fallen u.a. Streitigkeiten wegen der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie Nachteilsausgleiche, Reha- und andere Leistungsansprüche Behinderter, Kündigungsschutz Behinderten, Rechte Behinderter am Arbeitsplatz. - Krankenversicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Rüsing berät und vertritt Sie bei Beitragsstreitigkeiten, Ersatzfähigkeit alternativer Behandlungsmethoden, Prüfung "medizinisch notwendiger Behandlungen", Problemen mit dem Krankengeld, Hilfsmittel. - Pflegeversicherung
Hierzu zählen vor allem Streitigkeiten bei der Feststellung der Pflegestufe sowie hinsichtlich des Pflegegelds, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung. - Rentenversicherungsrecht
Dieses umfasst z.B. die Bereiche Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten und Witwenrenten, Versicherungsverlauf, Begutachtungen. - Unfallversicherungsrecht
Hierzu zählen u.a. Streitigkeiten mit Berufsgenossenschaften wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, Renten, Reha, Beitragsfragen der Arbeitgeber. - Soziales Entschädigungsrecht
Dieses umfasst insbesondere die Beratung und Vertretung bei Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz sowie bei Streitigkeiten betreffend den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. - Heimrecht
Hierzu zählt die Erstellung und Prüfung von Heimverträgen betreutes Wohnen, „Alten-WG´s“ sowie die Beratung und Vertretung bei Fragen zur Haftung von Pflegepersonal. - Vertragsarztrecht
Rechtsanwalt Rüsing berät und vertritt Sie z.B. bei Streitigkeiten betreffend die Zulassung, Versorgungsverträge und Disziplinarverfahren.
Neben Sozialversicherten, Antragsteller und Leistungsempfängern vertreten wir auch Leistungsbringer wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder ambulante Pflegedienste sowie Ärzte.
Zum Sozialrecht gehören auch Fragen der Beitragserhebung und der Versicherteneigenschaft (u. a. Pflichtversicherteneigenschaft des Geschäftsführers oder des mitarbeitenden Familienangehörigen).
- Kindergeld
- BAföG u. Berufsausbildungsbeihilfen
Diese Aufzählung soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Tätigkeit unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Sozialrechts geben. Sollten Sie Fragen hierzu haben oder Ihr Anliegen in keinem der Komplexe wiederfinden, stehen wir Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
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Verkehrsrecht
Bei Fragen aus diesem Bereich ist Frau Rechtsanwältin Wedewer Ihr Ansprechpartner.
- Unfallschadenregulierung
Um den Ihnen durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schaden möglichst vollständig ersetzt zu bekommen genügt es häufig nicht, die Reparaturrechnung, einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten bei der gegnerischen Versicherung - vorausgesetzt, diese ist Ihnen bekannt - einzureichen und darauf zu vertrauen, dass diese die Regulierung zu Ihren Gunsten durchführen wird. Vergessen Sie nicht, dass nicht Sie, sondern Ihr Unfallgegner Kunde dieser Versicherung ist.
Oftmals stehen mehrere Möglichkeiten der Abrechnung des Ihnen entstandenen Schadens zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wird Ihnen im Regelfall lediglich der Betrag ersetzt, den Sie für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müssten. Wollen Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ersatz der Reparaturkosten verlangt werden. Im Einzelfall kann sich auch die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung auszahlen. Darüber hinaus sind Schadenspositionen, die über den reinen Fahrzeugschaden hinausgehen, wie z.B. Verbringungskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Abmelde- und Zulassungskosten, Wertverlust, etc. zu berücksichtigen. Ferner ist zu klären, ob Ihnen unter Umständen eine Mithaftung anzulasten ist.
Sind bei dem Unfall Personen verletzt oder gar getötet worden, kommen u.a. Ansprüche auf Schmerzensgeld, auf Ersatz von Beerdigungskosten, auf Ersatz von Unterhaltsansprüchen, auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, auf Ersatz erst in Zukunft entstehender, aus dem Unfall resultierender Schäden und Verdienstausfall in Betracht.
Rechtsanwältin Wedewer hilft Ihnen, das für Sie günstigste Ergebnis zu erzielen. - Bußgeldverfahren
In Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren stellt sich häufig die Frage ob und für wie lange ein Fahrverbot angeordnet wird oder ob die Fahrerlaubnis entzogen wird und wenn ja, für welchen Zeitraum eine Sperrfrist für die Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet wird. Die anwaltliche Beratung und Vertretung zielt hier vornehmlich auf die Abstimmung des weiteren Verhaltens sowie die Erarbeitung und Geltendmachung von Gründen, die der Anordnung eines Fahrverbots oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen stehen oder zumindest zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen. - Verkehrsstrafrecht
Im Verkehrsstrafrecht verteidigt Rechtsanwältin Wedewer Sie bei Verfahren wegen Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc. - Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis
Hierunter fallen u.a. Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverletzungen, Rotlichtverstößen, Lenkzeitverstößen, etc. - Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Versicherungsrecht
Das Privatversicherungsrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten der Beteiligten an einem Versicherungsvertrag. Das Versicherungsrecht umfasst eine Vielzahl von Bereichen, z.B.
- private Krankenversicherung
- Lebensversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Kaskoversicherung
- Hausratversicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Feuerversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtschutzversicherung
- Einbruchdiebstahlversicherung
- Reisegepäckversicherung
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Bauwesenversicherung
- Transportversicherung
und viele weitere Versicherungszweige. Die Versicherungswirtschaft entwickelt ständig neue Produkte und modifiziert bereits bestehende Produkte.
Weiterhin werden die Vertragsbedingungen der einzelnen Versicherer seit Mitte 1994 nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen genehmigt. Jede Versicherung kann also ihr eigenes Bedingungswerk schaffen. Zur Frage der Wirksamkeit der einzelnen Bedingungen und zur Auslegung von Bestimmungen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Nicht selten berufen sich Versicherer auf Vertragsklauseln, deren Unwirksamkeit seit geraumer Zeit durch die Rechtsprechung festgestellt ist.
Für den Laien sind versicherungsrechtliche Problematiken kaum zu durchschauen.
So hängt die Frage, ob Ihre Versicherung in Ihrem jeweiligen Fall eintrittspflichtig ist, zunächst davon ab, welche Risiken durch Ihrem konkreten Versicherungsvertrag und die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles für Sie gültigen Vertragsbedingungen abgedeckt sind. Es kommt vor, dass Versicherer unter Hinweis auf neue Vertragsbedingungen Leistungen ablehnen, obwohl für den Vertrag des Versicherungsnehmers tatsächlich noch ältere Bedingungen gelten, nach denen der Versicherer leisten muss.
Viele Verträge enthalten Klauseln, die auf den ersten Blick bestimmte Risiken ausschließen. In vielen Fällen werden durch diese Klauseln jedoch nur Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, d.h. von ihm zu beachtende Verhaltensregeln, aufgestellt. Ob der Versicherer bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten die Leistung verweigern kann, hängt wiederum von verschiedenen Umständen ab, z.B. davon, wer die Obliegenheit verletzt hat, ob diese Verletzung schuldlos, fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich erfolgte, ob die Obliegenheitsverletzung sich ausgewirkt hat, etc. Auch hierzu gibt es zusätzlich zu den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften eine umfangreiche Rechtsprechung.
Häufig werden bei Vertragsabschluss von dem Versicherungsvertreter Zusagen gemacht, von denen der Versicherer später behauptet, dass sie entweder gar nicht gemacht wurden oder aber nicht verbindlich seien. Oder der Versicherer beruft sich darauf, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags (beispielsweise zu Gesundheitsfragen) falsche oder unzureichende Angaben gemacht habe.
Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen entschieden, dass derartige Einwände des Versicherers unberechtigt waren. Insbesondere ist hierzu die sog. „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs ergangen. Danach ist der Versicherungsvertreter „das Auge und das Ohr“ des Versicherers, d.h. der Versicherer muss sich alles als ihm bekannt zurechnen lassen, was der Versicherungsvertreter im Rahmen der Verhandlungen erfährt. Ferner sind zahlreiche Entscheidungen dazu ergangen, welche Angaben des Versicherungsnehmers im Einzelfall erforderlich sind. Selbst wenn erforderliche Angaben nicht gemacht worden sein sollten, muss dies nicht zwangsläufig zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Bei Kenntnis dieser umfangreichen Rechtsprechung ist der Anspruch gegen den Versicherer häufig durchsetzbar.
All das sind lediglich einige Beispiele versicherungsrechtlicher Problematiken, denen Sie sich bei der Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer gegenübersehen können. Die Vertretung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt ist deshalb dringend zu empfehlen.
Die anwaltliche Vertretung sollte auch möglichst früh beginnen, damit nicht in Folge der Unerfahrenheit des Laien in der Korrespondenz mit Versicherern Probleme geschaffen werden, die später nur noch schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren sind oder gar Fristen versäumt werden.
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Wohneigentumsrecht
Zum Wohnungseigentumsrecht gehören insbesondere:
- Rechte und Pflichten des Verwalters
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung, Vorbereitung, gerichtliche Überprüfung
- Aufstellung von Gemeinschaftsordnungen
- bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
- Kostenverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Ulrich Rüsing berät und vertritt Sie in Sachen Wohnungseigentumsrecht.